Unter dem Namen «Leonhard-Kreis» besteht mit Sitz in Zürich ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1 Der Verein erstrebt eine Zusammenarbeit aller aufbauwilligen Kräften zur politischen Bildung der Gesellschaft auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Toleranz und verfolgt folgende Hauptziele:
2 Er erfüllt seinen Vereinszweck durch publizistische Arbeit in Wort, Bild und Ton sowie durch Referate und Veranstaltungen.
3 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und nimmt nicht an Wahlen teil.
4 Er kann Rechtsmittel ergreifen, Zuwendungen an Dritte beschliessen und, bei Bedarf, eine Geschäftsstelle einrichten und mit der Erledigung des Tagesgeschäfts betrauen.
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
1 Die Vollmitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, die die im Zweckartikel genannten Ziele unterstützen.
2 Die Fördermitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Sie beinhaltet keine Stimm- und Wahlrechte. Sie steht natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen offen.
3 Voll- und Fördermitglieder verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Unterstützungsbeitrags in der Höhe von mindestens CHF 50.–.
1 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt auf Fürsprache eines Mitglieds. Sie hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
2 Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahres oder mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich.
3 Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Organe des Vereins sind:
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
1 Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
3 Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
1 An der Vereinsversammlung besitzt jedes Vollmitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
2 Die Beschlussfassung kann auch schriftlich oder über elektronische Medien erfolgen.
3 Wichtige Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
1 Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
2 In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
3 Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt sind:
1 Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
2 Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
2 Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom Freitag, 31. Mai 2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.