Dr. Hans-Georg Maassen
Medienkonferenz des Leonhardkreises am 27. Oktober 2025 in Zürich
1. Die Meinungsfreiheit und damit verbunden das Recht auf freie Rede wird unter maßgebendem Einfluss der EU, anderer internationaler Organisationen und von NGOs in den Staaten Westeuropas massiv eingeschränkt.
2. Meinungsfreiheit ist nicht nur ein Menschenrecht, sondern eine tragende Säule der freiheitlichen Demokratie. Es ist wesentlich, dass unterschiedliche politische Meinungen und Kritik am Regierungshandeln frei und ohne Angst vor Repressionen geäußert werden können. Jede Einschränkung der Meinungsfreiheit ist damit nicht nur ein Angriff auf ein Menschenrecht, sondern ein Anschlag auf die freiheitliche Demokratie.
3. In einer freiheitlichen Demokratie ist es erlaubt, jede Meinung zu äußern – auch und gerade dann, wenn sie den Herrschenden nicht genehm ist. Die Herrschenden haben nicht das Recht, bestimmte Meinungen der Bürger als Hass und Hetze oder als Desinformation zu markieren oder auszugrenzen. Dies ist ein Angriff auf die freiheitliche Demokratie. Auch die Behauptung falscher Tatsachen und selbst die Lüge sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Wer nicht lügen darf und sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen darf, ist der Staat; der Staat und seine Organe sind zur Wahrhaftigkeit gegenüber den Bürgern verpflichtet. Die Grenze der Meinungsfreiheit wird lediglich durch die allgemeinen Strafgesetze wie dem Verbot der Beleidigung und der Verleumdung gezogen.
4. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit beginnt damit, dass bestimmte Meinungen oder Themen tabuisiert werden, obwohl sie nicht verboten sind, aber vom herrschenden politisch-medialen Establishment missbilligt werden. Wer gegen diese Tabuisierung verstößt und gleichwohl diese Meinungen oder Themen anspricht, hat mit Sanktionen zu rechnen.
5. Die Einschränkung von Meinungsfreiheit geht immer einher mit politischer Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention, denn die Einschränkung der Meinungsfreiheit kann nur dadurch durchgesetzt werden, dass die Äußerung von „falschen“ Meinungen sanktioniert wird. Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit sind vielfältig. Es kann sich zum Beispiel handeln um einfache öffentliche Distanzierungen, Benachteiligungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich, öffentliche Demütigungen und Rufschädigungen, Ausgrenzungen oder auch um den Verlust der Arbeitsstelle, des Bankkontos oder der gesellschaftlichen Kontakte. Schließlich findet politische Verfolgung auch durch die Überwachung durch den Verfassungsschutz und die Kriminalisierung sowie strafrechtliche Verurteilung der Tabuverletzer statt.
6. Die politische Verfolgung wegen Meinungsdelikten kann öffentlich nur dadurch gerechtfertigt werden, wenn die Betreffenden als gefährliche Personen markiert werden. Sie werden deshalb regelmäßig als Faschisten, Rechtsextremisten, Verschwörungstheoretiker, Kriminelle oder als Verrückte diffamiert, was auch bedeutet, dass sie selbst und die von ihnen vertretenen Positionen nicht oder kaum mehr anschlussfähig sind.
7. In Deutschland und vielen Staaten Westeuropas wird die Meinungsfreiheit insofern eingeschränkt, dass bestimmte politische Positionen – beispielsweise zur Migration, inneren Sicherheit, zum Klimawandel oder zum Ukrainekrieg – tabuisiert, als Hass und Hetze diffamiert, sanktioniert und unter Umständen politisch verfolgt werden. Rechtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit und Zensurmaßnahmen werden euphemistisch mit Ausdrücken wie „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ oder „Digital Services Act“ abgetarnt.
8. Maßgebend hierfür sind die ideologisierten linken Eliten in Politik, Medien, Kulturbetrieb, Hochschulen, Stiftungen und den linken politischen Vorfeldorganisationen. Dabei kommt den demokratiefernen supranationalen Institutionen der EU, UN oder WHO eine maßgebende Rolle zu, weil sie ohne jegliche demokratische Kontrolle die Einschränkung der Meinungsfreiheit vorgeben können.
9. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit wird unter anderem durch Medien, NGOs, Arbeitgeber, Banken und durch andere gesetzlich oder durch Konformitätsdruck Verpflichtete durchgesetzt. Politische Verfolgung ist regelmäßig nichtstaatlich, wobei staatliche Stellen oder Parteien regelmäßig zu dieser Verfolgung aufrufen, zu ihr anstiften, sie dulden und nicht gegen sie einschreiten. Nachrichtendienste, Polizei und Justiz werden allerdings immer häufiger zur Bekämpfung von „Meinungsdelikten“ eingesetzt.
10. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit muss von den Bürgern mit aller Kraft bekämpft werden, da andernfalls die freiheitliche Demokratie abstirbt und an ihre Stelle eine totalitäre Demokratie tritt, in der der Bürger als Souverän nur noch das abnicken darf, was die Herrschenden wollen. Um dies zu erreichen, ist es in einem ersten Schritt notwendig, dass bei den Bürgern ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, wie wertvoll die Meinungsfreiheit ist und wie notwendig es ist, sich mit aller Macht gegen ihre Einschränkung und Abschaffung einzusetzen – und dass schließlich die Bürger der Souverän sind und nicht Politiker, Medien oder NGOs.